Betreibungsrechtliche Beschwerde
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Falle liess das Konkursamt Laufen im Rahmen des Konkursverfahrens über die B. AG dem heutigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2012 mitteilen, dass dieser und sein Unternehmen zur Offertstellung im Hinblick auf die anstehende Gant nicht zugelassen seien. Die Konkursverwaltung dürfe nicht mit Exponenten einer sich noch im Untersuchungsstadium befindlichen Straftat Rechtsgeschäfte über Aktiven der Konkursmasse tätigen. Der Beschwerdeführer lässt gegen diese Mitteilung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs führen und beantragt, das Konkursamt Laufen sei anzuweisen, ihn sowie sein Unternehmen seien zur Offertstellung bezüglich der Fahrnis im Konkursverfahren der B. AG zuzulassen. Vorab ist zu prüfen, ob das nämliche Schreiben vom 21. Juni 2012 der betreibungsrechtlichen Beschwerde zugänglich ist. 2.1 Als taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG kommen grundsätzlich alle Verfügungen von betreibungsrechtlichen Organen im Vollstreckungsverfahren in Frage. Eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG ist eine individuellkonkrete Betreibungshandlung. Der Betreibungshandlung oder Verfügung ist es eigen, dass sie auf das Betreibungsverfahren irgendwie rechtlich einwirkt; im Gange des Verfahrens führt sie irgendeine rechtliche Veränderung herbei. Es handelt sich somit um Vorkehren, welche die Weiterführung oder den Abschluss des Verfahrens bewirken und für die Parteien bestimmte Folgen nach sich ziehen (BGE 116 III 91 E. 1, mit Hinweisen). Die Verfügung gemäss Art. 17 SchKG umfasst also nicht nur Verfügungen im formellen Sinne, wie sie im Allgemeinen in der Verwaltungsrechtslehre definiert werden, sondern jegliches amtliche Handeln. Keine Verfügungen sind hingegen amtliche Handlungen eines Betreibungsamtes, die ihrer Natur nach überhaupt nicht in den Gang der Zwangsvollstreckung eingreifen. Die allgemeine Amtstätigkeit als solche, blosse Meinungsäusserungen oder Absichtserklärungen eines Vollstreckungsorgans, aber auch eine einfache Mitteilung oder ein Bericht über den Stand des Verfahrens sind nicht durch Beschwerde anfechtbar, weil dadurch die Rechtsstellung der Personen, an die sich solche Äusserungen richten, nicht in bestimmter, konkreter Weise beeinträchtigt sind (BGE 113 III 26 E. 1; 96 III 41 E. 2). 2.2. Das Konkursamt Laufen hat dem heutigen Beschwerdeführer vorliegend auf sein Ersuchen um Gelegenheit zur Einreichung von Offerten im Zusammenhang mit der Verwertung von Aktiven der B. AG beschieden, dass dieser und ebenso sein Unternehmen zu einer solchen Offertstellung nicht zugelassen seien. Die besagte Mitteilung ist nach Auffassung der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zweifelsohne als taugliches Anfechtungsobjekt für eine betreibungsrechtliche Beschwerde zu qualifizieren, selbst wenn im angefochtenen Schreiben nirgends das Wort "Verfügung" steht. Die Frage, ob es sich um eine anfechtbare Verfügung im Rechtssinne handelt, ist bekanntlich nicht nach dem Wortlaut und dem formalen Erscheinungsbild der Mitteilung des Konkursamts zu beurteilen, sondern aufgrund des darin wiedergegebenen tatsächlichen rechtlichen Gehalts (vgl. BGE 130 V 388 unveröffentlichte E. 3.1). Es liegt mithin auch keine blosse Meinungsäusserung oder eine Mitteilung über Absichten vor, tut doch die Konkursverwaltung kraft ihrer Amtsgewalt eine Massnahme im Zusammenhang mit der Liquidation der Konkursitin kund. Ebenso ohne Belang ist, dass das Schreiben vom 21. Juni 2012 keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Eine solche wird im SchKG für die Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter nicht ausdrücklich vorgeschrieben (vgl. Art. 20a Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). 3.1 Im Weiteren ist fraglich, ob die Beschwerde vom 28. Juni 2012 (noch) einem praktischen Verfahrenszweck dient. Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde soll insbesondere im privaten Interesse der Verfahrensbeteiligten die richtige Anwendung des Betreibungsrechts verwirklicht werden. Die öffentlichen Interessen werden durch die Aufsichtsbehörden in ihrer Funktion als Aufsichts- und Disziplinarinstanz sowie durch Feststellung der Nichtigkeit von qualifiziert gesetzeswidrigen Verfügungen (Art. 22 SchKG) wahrgenommen. Für die Aufsichtsbehörde kann es einzig darum gehen, dem Vollstreckungsorgan gemäss Art. 21 SchKG vollziehbare Anweisungen zu erteilen; Beschwerden mit dem blossen Zweck, in der Vergangenheit liegende Fehler der Vollstreckungsorgane feststellen zu lassen, um so einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage eine bessere Ausgangslage zu verschaffen, sind unzulässig (BGE 120 III 107 E. 2; 110 III 87 E. 1b, mit Hinweisen). Die umschriebene Funktion der Beschwerde bringt es mit sich, dass sie einem praktischen Verfahrenszweck dienen muss. Ist dies nicht der Fall, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ein praktischer Verfahrenszweck setzt voraus, dass der vor der Aufsichtsbehörde beantragte Entscheid im konkreten Vollstreckungsverfahren (noch) praktische Wirkungen zeitigt. Daran fehlt es zum einen dann, wenn der Zweck der Beschwerde bereits auf andere Weise erreicht worden bzw. der gerügte Mangel vor Ausfällung des Beschwerdeentscheides weggefallen ist. Der Beschwerdeentscheid kann zum anderen dann keine praktischen Wirkungen mehr entfalten, wenn die angefochtene Verfügung nicht mehr wirksam berichtigt werden kann. Eine solche Konstellation liegt insbesondere vor, wenn etwas Unwiderrufliches eingetreten ist (vgl. Lorandi , Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N 12 f. zu Art. 17 SchKG mit weiteren Nachweisen). 3.2. Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 gewährte die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Das Betreibungsamt Laufen liess alsdann mit Eingabe vom 8. August 2012 mitteilen, dass die interne Steigerung unter den Interessenten am 20. Juli 2012 stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei an der Versteigerung weder persönlich anwesend noch vertreten gewesen. Der erzielte Steigerungserlös liege über den im Vorfeld der Versteigerung abgegebenen schriftlichen Angeboten. In der Anlage wird der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Aufstellung über den erzielten Steigerungserlös überlassen. Auf Nachfrage der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, ob an der Beschwerde vom 28. Juni 2012 festgehalten werde, entgegnet der Beschwerdeführer mit Verlautbarung vom 15. August 2012, er sei weder zur internen Steigerung eingeladen, noch habe er rechtzeitig Kenntnis davon gehabt. Die an die übrigen Offerenten versandte Einladung zur internen Versteigerung des Inventars sei erst am 19. Juli 2012 und lediglich als Beilage zur Vernehmlassung an den damals ferienabwesenden Rechtsvertreter zugegangen. Im Übrigen wäre eine Teilnahme des Beschwerdeführers ohnehin sinnlos gewesen, da das Konkursamt Laufen am Ausschluss des Beschwerdeführers und der C. AG vom Bieteverfahren festhalte. Nach dem vom Konkursamt gewählten Verfahren sei die Höhe der in der ersten Runde abgegebenen Gebote praktisch bedeutungslos, da den Bietern von Anfang an in Aussicht gestellt worden sei, dass nach Eingang der schriftlichen Gebote eine interne Versteigerung stattfinde. Bei Gutheissung der Beschwerde würden die erteilten Zuschläge durch das Konkursamt aufzuheben und wäre ein neues Bieteverfahren durchzuführen sein. Ausserdem sei die Verwertung im Konkurs der B. AG noch nicht abgeschlossen; demnächst würden noch Kundendaten, -dossiers und Markenrechte zum Verkauf gelangen, wobei zu befürchten sei, dass das Konkursamt den Beschwerdeführer erneut ungerechtfertigt vom Bieteverfahren ausschliesse. 3.3 Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs teilt die Ansicht des Beschwerdeführers und erachtet die Voraussetzung des praktischen Verfahrenszwecks im Sinne der vorstehenden Ausführungen als nach wie vor erfüllt. Die bereits erfolgten Zwangverwertungsakte schliessen die Beachtung und die Berichtigung von Verfahrensfehlern nicht ohne weiteres aus. Ein unwiderrufliches Faktum würde lediglich dann vorliegen, wenn die bei einer Steigerung resp. einem Freihandverkauf veräusserte Sache vom Erwerber inzwischen an einen gutgläubigen Dritten (Art. 3 ZGB), der in seinem Erwerb geschützt wird (Art. 933, Art. 973 ZGB), weiterveräussert worden wäre (BGE 107 III 24, 106 III 83). Im Übrigen scheint die Verwertung im Konkurs der B. AG tatsächlich noch nicht abgeschlossen, kann doch den vorgelegten Akten nicht entnommen werden, dass bereits auch die Kundendaten, -dossiers und Markenrechte zum Verkauf gelangt sind. Das Interesse an der Beschwerdeführung wegen allfälliger Verfahrensfehler ist somit noch aktuell und dient einem praktischen Verfahrenszweck. 4.1. Es bleibt von Amtes wegen zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Der Beschwerdeführer lässt dazu anführen, er habe im Konkursverfahren über die B. AG eine Lohnforderung von CHF 98'756.35 angemeldet, die als Nr. 77 im Eingabenverzeichnis eingetragen sei und über deren Kollokation noch nicht entschieden sei; er sei somit Gläubiger der Konkursitin. Das Konkursamt Laufen räumt ein, dass der Beschwerdeführer im Konkursverfahren eine Lohnforderung von CHF 98'756.35 angemeldet habe. Seine Gläubigerstellung habe durch diese Forderungsanmeldung allerdings erst und nur provisorischen Status. Dem Beschwerdeführer müsse bereits heute in Aussicht gestellt werden, dass seine Forderung, soweit diese Bestand habe, mit Schadenersatzansprüchen der Konkursmasse gegen ihn verrechnet werde. 4.2 Das Recht zur Beschwerdeführung kommt jenen Personen zu, welche durch die in Frage stehende Verfügung oder Unterlassung in ihren Rechten betroffen sind und ein eigenes Interesse an der Aufhebung, Änderung oder Vornahme einer bestimmten Verfügung haben. Wer in eigenem Namen handelt, aber fremde Interessen wahrnimmt, ist nicht zur Beschwerde legitimiert; er ist nicht in seinen eigenen Interessen betroffen (BGE 114 III 78 E. 1, 96 III 60, 85 III 65 E. 2). Ob eine Person durch die in Frage stehende Verfügung bzw. Unterlassung in ihren Interessen verletzt ist, kann nicht für sämtliche allenfalls aktivlegitimierten Personen abstrakt gesagt werden. Die Frage hängt vielmehr von den konkreten Umständen ab und kann nur im Einzelfall entschieden werden. Unproblematisch ist in aller Regel die Aktivlegitimation der am Betreibungsverfahren beteiligten Gläubiger. Sie haben grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der ordnungsgemässen Abwicklung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Die Gläubiger im Konkurs, welche ihre Forderungen angemeldet haben oder deren Forderungen von Amtes wegen zu berücksichtigen sind, sind solange beschwerdelegitimiert, als sie nicht rechtskräftig abgewiesen wurden (BGE 90 III 86 E. 1 mit weiteren Nachweisen). Je nach Art des Betreibungsverfahrens und je nach Konstellation sind sodann auch Dritte beschwerdelegitimiert (vgl. Bsp. bei Lorandi , a.a.O., N 196 ff. zu Art. 17 SchKG mit weiteren Nachweisen). Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gelangt vorliegend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer persönlich zur Beschwerde legitimiert ist. Er hat als vormaliger Arbeitnehmer der B. AG eine Forderung über CHF 98'756.35 angemeldet, welche im Verzeichnis der Forderungseingaben aufgeführt ist. Das Konkursamt Laufen bestreitet zwar sinngemäss das Lohnprivileg des Beschwerdeführers, zumal dessen Forderungen bislang im Rahmen des Kollokationsverfahrens nicht aktenkundig verbindlich abgewiesen wurde, steht seine Beschwerde-legitimation vorderhand ausser Frage. Soweit der Beschwerdeführer die Beschwerde sinngemäss auch im Namen der C. AG in Y. verstanden haben wollte, ist diesem Unternehmen die Aktivlegitimation hingegen abzusprechen, kommt doch dem übergangenen Interessenten als Dritten regelmässig kein Beschwerderecht zu (vgl. BlSchK 1978, S. 48). 5.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Ausschluss von der Offertstellung im Rahmen der Verwertung von Aktiven der B. AG in Liquidation und beansprucht, er sei zur Offertstellung bezüglich der Fahrnis im Konkursverfahren der besagten Konkursitin zuzulassen. Es sei ein neues Bieteverfahren durchzuführen, unter Aufhebung allfälliger bereits erfolgter Verwertungshandlungen. Er sei sowohl Kaufinteressent als auch Gläubiger der Konkursitin. Als Gläubiger habe er ein Interesse daran, dass ein möglichst hoher Erlös erzielt werde. Der Ausschluss von Bietern zur Offertstellung führe dazu, dass die Konkursmasse einen geringeren Erlös erziele. Es gehe nicht an, ihn als "Exponenten einer Straftat" vom Bieteverfahren auszuschliessen. Selbst wenn er wegen eines Konkursdelikts verurteilt worden wäre, wäre die Konkursverwaltung nicht berechtigt, ihn oder seine Firma vom Bieteverfahren auszuschliessen. Die Frage, ob ein Kaufinteressent einer Straftat verdächtig oder verurteilt sei, sei bei der Verwertung nicht zu berücksichtigen. Die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen angeblichen Konkursdelikten und dem Verkauf der Konkursaktiven sei unsachlich. Das Konkursamt Laufen entgegnet hauptsächlich, der Beschwerdeführer habe bereits vor Konkurseröffnung Aktiven der Fallitin beiseite schaffen lassen. Man habe daher eine Strafanzeige eingereicht, insbesondere gegen den Beschwerdeführer. Das Konkursamt habe sich an minimale ethische Grundsätze zu halten, weshalb man mit dem Beschwerdeführer nicht weiter geschäften dürfe. 5.2. Der Konkurs über die B. AG wird im sog. summarischen Verfahren durchgeführt. Das summarische Konkursverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es einfach, rasch und weitgehend formlos ist. Es liegt zur Hauptsache in den Händen der Konkursverwaltung; Gläubigerversammlungen finden nur ausnahmsweise statt (BGE 121 III 142 E. 1b). Gemäss Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG kann die Verwertung nach Ablauf der Eingabefrist jederzeit stattfinden. Das Konkursamt hat dabei die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren. Im Übrigen aber bestimmt es und nicht die Gläubiger die Verwertungsart nach freiem Ermessen (Pra 2003, Nr. 199). Jedoch hat es sich auch hier an gewisse Schranken zu halten und dabei Art. 256 Abs. 2 - 4 SchKG zu beachten. So dürfen etwa Pfandgegenstände nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger freihändig verkauft werden und beim Freihandverkauf von Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert sowie von Grundstücken muss den Gläubigern Gelegenheit gegeben werden, ein höheres Angebot zu machen. Ferner dürfen Grundstücke auch im Summarverfahren in der Regel erst verwertet werden, wenn das Lastenverzeichnis erstellt und rechtskräftig ist. Zudem dürfen Anfechtungsansprüche nach den Art. 286 - 288 SchKG nicht veräussert werden. Im Gegensatz zur Zwangsversteigerung, wo das Konkursamt betreffend Steigerungsbedingungen und Verfahren gesetzlich gebunden ist, regelt Art. 256 SchKG beim Freihandverkauf nur die Voraussetzungen seiner Zulässigkeit. Somit ist das Konkursamt, obwohl es den Verkauf kraft seines Amtes und nicht aus zivilrechtlicher Befugnis vornimmt, in der Ermittlung und Ausnützung von Verkaufsmöglichkeiten sowie in der Ausgestaltung der Verkaufsbedingungen ebenso frei wie jeder andere Verkäufer, namentlich auch in der Wahl des Käufers. Freihandverkäufe können deshalb nur wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen oder nach Art. 5 SchKG angefochten werden. 5.3 Im vorliegenden Fall hat das Konkursamt Laufen am 20. Juli 2012, 14.00 Uhr, am Domizil der Konkursitin in X. eine sog. "interne Gant" diverser Positionen durchgeführt. Diese "interne Gant" unterliegt der Bestimmung von Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen von Art. 256 Abs. 3 SchKG war das Konkursamt Laufen mithin in der Abwicklung der Veräusserung von Aktiven frei, soweit keine Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert zur Verwertung gelangten. Wann ein Gegenstand unter die Rubrik "Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert" fällt, ist vom Einzelfall abhängig. Mit der überwiegenden Lehrmeinung und der Rechtspraxis ist dabei von einem objektiven Massstab auszugehen. Das Objekt muss für sich betrachtet, unabhängig von der Höhe der Passiven und dem Vorliegen weiterer Aktiven, einen bedeutenden Wert aufweisen. Als Anhaltspunkt wird sowohl in Literatur als auch vom Bundesgericht von einem mindestens fünf, eher einem sechs- oder siebenstelligen Betrag bzw. einem Inventarwert über CHF 50'000.00 gesprochen (vgl. BSK SchKG II- Lustenberger , Art. 231 N 35; BSK SchKG II- Bürgi , Art. 256 N 26b, je mit Nachweisen). Die massgebliche Liste der zur Verwertung anstehenden Inventargegenstände vom 9. Juli 2012 weist in casu Beträge zwischen CHF 500.00 und CHF 8'500.00 aus und der mit Eingabe vom 8. August 2012 nachgereichten Aufstellung lässt sich entnehmen, dass lediglich eine Position einen Zuschlag mit einem fünfstelligen Betrag - nämlich CHF 22'140.00 - erreichte. Der Beschwerdeführer resp. sein Unternehmen wiederum unterbreitete dem Konkursamt Laufen Angebote zwischen CHF 500.00 und CHF 1'800.00 für einzelne Positionen des Inventars (vgl. Beilage 10 der Vernehmlassung vom 13. Juli 2012). Aus den vorgelegten Akten erhellt für die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, dass letztlich keine der zur Verwertung gelangten Objekte der B. AG einen Gegenstand von bedeutendem Wert im Sinne von Art. 256 Abs. 3 SchKG aufweist. Dem Gesagten zufolge war das Konkursamt Laufen somit nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zur Stellung einer Offerte einzuladen. Selbst wenn sich die Begründung des Konkursamtes Laufen für den Ausschluss des Beschwerdeführers als nicht haltbar erweisen sollte - was allerdings ausdrücklich offen gelassen werden kann - hat der Beschwerdeführer keinen durchsetzbaren Anspruch auf Teilnahme an der (weiteren) Verwertung von Aktiven der Konkursitin, soweit keine Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert betroffen sind. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin Christine Baltzer Aktuar Andreas Linder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 21. August 2012 (420 12 200) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Verwertung im Konkurs / Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richter Edgar Schürmann; Aktuar Andreas Linder Parteien A. , vertreten durch Advokat Dr. Matthias Häuptli, Malzgasse 15, 4052 Basel, Beschwerdeführer gegen Konkursamt Laufen , Hintere Gasse 52, 4242 Laufen, vertreten durch Advokat Christoph Küng, Militärstrasse 17, Postfach 280, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Verwertung im Konkurs A. Am 21. November 2011 wurde über die B. AG, einer vor allem mit der Herstellung und dem Vertrieb von Schwimmanlagen tätigen Gesellschaft mit Sitz in X. , der Konkurs eröffnet. Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 gelangte A. , vertreten durch Advokat Dr. Matthias Häuptli, an das zuständige Konkursamt Laufen und liess unter anderem mitteilen, man habe erfahren, dass diverse Dritte zur Offertstellung und zur Besichtigung des Inventars der Konkursitin eingeladen worden seien. Er sei Verwaltungsrat eines Unternehmens in Y. , welches im Schwimmbadbau tätig sei und ehemalige Arbeitnehmer der Konkursitin beschäftige. Er habe der Konkursverwaltung im November 2011 eine Offerte zur Übernahme von Aktiven aus dem Inventar der Konkursitin unterbreitet, die nicht beantwortet worden sei. Ausserdem sei er Gläubiger im Konkursverfahren mit einer angemeldeten Lohnforderung von CHF 98'756.35. Es verwundere daher, dass er nicht zur Offertstellung eingeladen worden sei. Man ersuche darum, die den Interessenten versandte Inventarliste zuzustellen und Gelegenheit zur Einreichung von Offerten, sowie zu einer Besichtigung des gegenwärtigen Zustandes der zu veräusernden Gegenstände einzuräumen. Mit Antwort vom 21. Juni 2012 teilte das Konkursamt Laufen, vertreten durch Advokat Christoph Küng, A. mit, die Konkursverwaltung habe kurz nach Konkurseröffnung feststellen müssen, dass ein wesentlicher Teil der Aktiven heimlich beiseite geschafft worden sei und sämtliche Kundendaten bereits unerlaubterweise verwendet würden. Zu einem Angebot, welches ohne Zustimmung der Konkursverwaltung und ohne Abgeltung der übernommenen Aktiven, bereits umgesetzt gewesen sei, könne die Konkursverwaltung nicht Stellung nehmen. Zu der gewünschten Offertstellung könne A. und dessen Unternehmen nicht zugelassen werden. Die Konkursverwaltung dürfe nicht mit Exponenten einer sich noch im Untersuchungsstadium befindlichen Straftat Rechtsgeschäfte über Aktiven der Konkursmasse tätigen. B. Mit Eingabe vom 28. Juni 2012 erhob A. , vertreten durch Advokat Dr. Matthias Häuptli aus Basel, bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreibungsrechtliche Beschwerde gegen das Konkursamt Laufen. Er liess beantragen, die Verfügung des Konkursamtes Laufen vom 21. Juni 2012 betreffend Ausschluss des Beschwerdeführers von der Offertstellung sei aufzuheben und das Konkursamt Laufen sei anzuweisen, den Beschwerdeführer sowie die C. GmbH in Y. zur Offertstellung bezüglich der Fahrnis im Konkursverfahren der B. AG zuzulassen und ein neues Bieteverfahren durchzuführen, unter Aufhebung allfälliger bereits erfolgter Verwertungshandlungen; unter o/e Kostenfolge. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bis kurz vor Konkurseröffnung Arbeitnehmer der Konkursitin und bis Anfang Oktober 2011 Mitglied von deren Geschäftsleitung gewesen. Er habe bereits im September 2011 im Zusammenhang mit der Pfändung und Retention von Fahrnis der Konkursitin als deren einzige verfügbare Ansprechperson im Kontakt mit dem Betreibungs- und Konkursamt Laufen gestanden und habe diesem gegenüber sein Interesse am Erwerb der Fahrnis geäussert, um damit der Konkursitin oder einer Auffanggesellschaft die Weiterführung des Geschäftsbetriebs zu ermöglichen. Nach Konkurseröffnung habe er sich mit dem Konkursamt, Exponenten der Gewerkschaft sowie Vertretern der Standortgemeinde in Verbindung gesetzt und ihnen das Projekt einer Auffanggesellschaft unterbreitet. Er habe nie eine Reaktion auf dieses Projekt erhalten. Ende Dezember 2011 habe er die C. AG übernommen und begonnen, mit ehemaligen Angestellten der Konkursitin einen neuen Geschäftsbetrieb aufzuziehen. Am 25. Januar 2012 habe das Konkursamt Strafanzeige wegen angeblicher Konkursdelikte erstattet. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt werde vollumfänglich bestritten. Der Beschwerdeführer sei sowohl Kaufinteressent als auch Gläubiger der Konkursitin. Als Gläubiger habe er ein Interesse daran, dass ein möglichst hoher Erlös erzielt werde. Der Ausschluss von Bietern zur Offertstellung führe dazu, dass die Konkursmasse einen geringeren Erlös erziele. Für den Beschwerdeführer gelte im Strafverfahren die Unschuldsvermutung, solange keine rechtskräftige Verurteilung ausgesprochen sei. Es gehe nicht an, den Beschwerdeführer und die C. AG als "Exponenten einer Straftat" vom Bieteverfahren auszuschliessen. Selbst wenn der Beschwerdeführer wegen eines Konkursdelikts verurteilt worden wäre, wäre die Konkursverwaltung nicht berechtigt, ihn oder seine Firma vom Bieteverfahren auszuschliessen. Die Frage, ob ein Kaufinteressent einer Straftat verdächtig oder verurteilt sei, sei kein bei der Verwertung zu berücksichtigender Punkt. Die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen angeblichen Konkursdelikten und dem Verkauf der Konkursaktiven sei unsachlich und die auf keinerlei Gesetzesnormen gestützte Behauptung, die Konkursverwaltung dürfe mit „Exponenten einer ... Straftat" keine Rechtsgeschäfte über Aktiven der Konkursmasse tätigen, haltlos. C. In seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2012 entgegnete das Konkursamt Laufen, vertreten durch Advokat Christoph Küng, im Wesentlichen, der gesamte vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt werde dahingehend bestritten, als dass der Beschwerdeführer auf legalem Weg versucht habe, eine Auffanggesellschaft zu gründen und der Konkursverwaltung auf legitime Weise die Aktiven der Konkursmasse abzukaufen. Er habe bereits vor Konkurseröffnung diverse Aktiven, insbesondere den gesamten Kundenstamm und mehrere baustellenspezifische Inventarpositionen, beiseite schaffen lassen. Ein „Projekt Auffanggesellschaft" sei dem Konkursamt nach Konkurseröffnung zwar vorgelegt, jedoch erst nachdem bereits Aktiven beiseite geschafft worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich nie nach dem Stand seines angeblichen Angebotes erkundigt. In der Folge habe das Konkursamt Strafanzeige gestellt, darunter insbesondere gegen den Beschwerdeführer, welcher zum Ende alleiniger noch operativ tätiger Geschäftsführer der Konkursitin gewesen und heute alleiniger Inhaber der C. AG sei. Das Konkursamt habe sich grundsätzlich an minimale ethische Grundsätze zu halten. Es könne nicht angehen, dass mit einem Exponenten gegen welchen wegen konkreter Schädigung der Konkursgläubiger habe Strafanzeige erstattet werden müssen und welcher nach Ansicht des Konkursamtes der Hauptverantwortliche für die angezeigte strafbare Handlung sei, in irgend einer Weise geschäftet werde. Dies gelte auch für die durch diesen beherrschte neue Gesellschaft. Würde die Konkursverwaltung dies tun, so könne sie sich der Begünstigung einer strafbaren Handlung schuldig machen. Das Konkursamt sei im Moment daran, unter den eruierten Übernahmeinteressenten eine interne Gant durchzuführen. Das Konkursamt komme damit seiner Pflicht nach Erzielung eines bestmöglichen Verwertungserlöses nach. Dass es gerade der Beschwerdeführer sein solle, welcher das höchste Angebot machen würde, sei angesichts dessen, dass er ohne zugelassen zu sein, ein Angebot unterbreite, welches sich nicht an die Vorgaben des Konkursamtes halte, sehr unwahrscheinlich. Die Konkursverwaltung habe sich nicht an die im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu halten, sondern habe sich ausschliesslich an den Gläubigerinteressen im laufenden Konkursverfahren zu orientieren. Die Konkursverwaltung habe die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren und sie habe den höchst möglichen Verwertungserlös zu erzielen. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass sie sich an die grundsätzlichsten ethischen Werte zu halten habe und sich nicht selbst strafbar machen müsse. Mit dem Beschwerdeführer dürfe die Konkursverwaltung deshalb nicht weiter geschäften und dieser, wie auch die von ihm beherrschte C. AG, seien vom laufenden Verwertungsverfahren auszuschliessen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. D. Im Rahmen einer Replik vom 26. Juli 2012 erwiderte der Beschwerdeführer, solange seine Forderung nicht rechtskräftig abgewiesen sei, habe er im Konkurs als Gläubiger zu gelten. Die Behauptung, er habe Aktiven beiseite geschafft, sei bestritten und Gegenstand des laufenden Strafverfahrens. Im Strafverfahren seien bis auf eine Beschlagnahme und eine oberflächliche Einvernahme des Beschwerdeführers bisher keine weiteren Ermittlungshandlungen vorgenommen worden. Unwahr sei die Behauptung, der Beschwerdeführer habe nie nach dem Stand des Angebots gefragt. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer bzw. die C. AG mit widerrechtlich entwendeten Kundendaten geschäften würden. Selbst wenn die Behauptungen des Konkursamtes zutreffen würden, sei nicht ersichtlich, dass ein Verkauf von Inventar an den Beschwerdeführer oder die C. AG den angeblichen Schaden der Konkursmasse vergrössern würden. Zur Teilnahme an der internen Gant seien nach den Bedingungen des Konkursamtes alle und nicht nur die höchsten Bieter zugelassen. Es sei daher unerheblich, in welcher Höhe der Beschwerdeführer bzw. die C. AG ein Gebot abgegeben hätten. Die Behauptung, dass sich die Konkursverwaltung bei einem Zuschlag an den Beschwerdeführer bzw. die C. AG strafbar machen würde, sei vollkommen haltlos. E. In der Folge teilte das Konkursamt Laufen der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Schreiben vom 8. August 2012 mit, dass die interne Steigerung unter den Interessenten am 20. Juli 2012 stattgefunden habe. Eine Aufstellung über den dabei erzielten Steigerungserlös werde in der Anlage überlassen. Der Beschwerdeführer sei an der Versteigerung weder persönlich anwesend noch vertreten gewesen. Der erzielte Steigerungserlös liege über den im Vorfeld der Versteigerung abgegebenen schriftlichen Angeboten. F. Mit Verfügung vom 9. August 2012 ersuchte die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob an der Beschwerde vom 28. Juni 2012 festgehalten werde. G. Mit Verlautbarung vom 15. August 2012 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass an der Beschwerde vom 28. Juni 2012 festgehalten werde. Er sei weder zur internen Steigerung eingeladen worden, noch habe er rechtzeitig Kenntnis davon gehabt. Die an die übrigen Offerenten versandte "Einladung zur internen Versteigerung des Inventars vom 12. Juli 2012" sei erst am 19. Juli 2012 und lediglich als Beilage zur Vernehmlassung dem damals ferienabwesenden Rechtsvertreter zugegangen. Im Übrigen wäre eine Teilnahme des Beschwerdeführers ohnehin sinnlos gewesen, da der Beschwerdegegner am Ausschluss des Beschwerdeführers und der C. AG vom Bieteverfahren festhalte. Nach dem vom Konkursamt gewählten Verfahren sei die Höhe der in der ersten Runde abgegebenen Gebote praktisch bedeutungslos, da den Bietern von Anfang an in Aussicht gestellt worden sei, dass nach Eingang der schriftlichen Gebote eine interne Versteigerung stattfinde. Bei Gutheissung der Beschwerde würden die erteilten Zuschläge durch das Konkursamt aufzuheben und wäre ein neues Bieteverfahren durchzuführen sein. Ausserdem sei die Verwertung im Konkurs der B. AG noch nicht abgeschlossen; demnächst würden noch Kundendaten, -dossiers und Markenrechte zum Verkauf gelangen, wobei zu befürchten sei, dass das Konkursamt den Beschwerdeführer erneut ungerechtfertigt vom Bieteverfahren ausschliesse. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Falle liess das Konkursamt Laufen im Rahmen des Konkursverfahrens über die B. AG dem heutigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2012 mitteilen, dass dieser und sein Unternehmen zur Offertstellung im Hinblick auf die anstehende Gant nicht zugelassen seien. Die Konkursverwaltung dürfe nicht mit Exponenten einer sich noch im Untersuchungsstadium befindlichen Straftat Rechtsgeschäfte über Aktiven der Konkursmasse tätigen. Der Beschwerdeführer lässt gegen diese Mitteilung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs führen und beantragt, das Konkursamt Laufen sei anzuweisen, ihn sowie sein Unternehmen seien zur Offertstellung bezüglich der Fahrnis im Konkursverfahren der B. AG zuzulassen. Vorab ist zu prüfen, ob das nämliche Schreiben vom 21. Juni 2012 der betreibungsrechtlichen Beschwerde zugänglich ist. 2.1 Als taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG kommen grundsätzlich alle Verfügungen von betreibungsrechtlichen Organen im Vollstreckungsverfahren in Frage. Eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG ist eine individuellkonkrete Betreibungshandlung. Der Betreibungshandlung oder Verfügung ist es eigen, dass sie auf das Betreibungsverfahren irgendwie rechtlich einwirkt; im Gange des Verfahrens führt sie irgendeine rechtliche Veränderung herbei. Es handelt sich somit um Vorkehren, welche die Weiterführung oder den Abschluss des Verfahrens bewirken und für die Parteien bestimmte Folgen nach sich ziehen (BGE 116 III 91 E. 1, mit Hinweisen). Die Verfügung gemäss Art. 17 SchKG umfasst also nicht nur Verfügungen im formellen Sinne, wie sie im Allgemeinen in der Verwaltungsrechtslehre definiert werden, sondern jegliches amtliche Handeln. Keine Verfügungen sind hingegen amtliche Handlungen eines Betreibungsamtes, die ihrer Natur nach überhaupt nicht in den Gang der Zwangsvollstreckung eingreifen. Die allgemeine Amtstätigkeit als solche, blosse Meinungsäusserungen oder Absichtserklärungen eines Vollstreckungsorgans, aber auch eine einfache Mitteilung oder ein Bericht über den Stand des Verfahrens sind nicht durch Beschwerde anfechtbar, weil dadurch die Rechtsstellung der Personen, an die sich solche Äusserungen richten, nicht in bestimmter, konkreter Weise beeinträchtigt sind (BGE 113 III 26 E. 1; 96 III 41 E. 2). 2.2. Das Konkursamt Laufen hat dem heutigen Beschwerdeführer vorliegend auf sein Ersuchen um Gelegenheit zur Einreichung von Offerten im Zusammenhang mit der Verwertung von Aktiven der B. AG beschieden, dass dieser und ebenso sein Unternehmen zu einer solchen Offertstellung nicht zugelassen seien. Die besagte Mitteilung ist nach Auffassung der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zweifelsohne als taugliches Anfechtungsobjekt für eine betreibungsrechtliche Beschwerde zu qualifizieren, selbst wenn im angefochtenen Schreiben nirgends das Wort "Verfügung" steht. Die Frage, ob es sich um eine anfechtbare Verfügung im Rechtssinne handelt, ist bekanntlich nicht nach dem Wortlaut und dem formalen Erscheinungsbild der Mitteilung des Konkursamts zu beurteilen, sondern aufgrund des darin wiedergegebenen tatsächlichen rechtlichen Gehalts (vgl. BGE 130 V 388 unveröffentlichte E. 3.1). Es liegt mithin auch keine blosse Meinungsäusserung oder eine Mitteilung über Absichten vor, tut doch die Konkursverwaltung kraft ihrer Amtsgewalt eine Massnahme im Zusammenhang mit der Liquidation der Konkursitin kund. Ebenso ohne Belang ist, dass das Schreiben vom 21. Juni 2012 keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Eine solche wird im SchKG für die Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter nicht ausdrücklich vorgeschrieben (vgl. Art. 20a Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). 3.1 Im Weiteren ist fraglich, ob die Beschwerde vom 28. Juni 2012 (noch) einem praktischen Verfahrenszweck dient. Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde soll insbesondere im privaten Interesse der Verfahrensbeteiligten die richtige Anwendung des Betreibungsrechts verwirklicht werden. Die öffentlichen Interessen werden durch die Aufsichtsbehörden in ihrer Funktion als Aufsichts- und Disziplinarinstanz sowie durch Feststellung der Nichtigkeit von qualifiziert gesetzeswidrigen Verfügungen (Art. 22 SchKG) wahrgenommen. Für die Aufsichtsbehörde kann es einzig darum gehen, dem Vollstreckungsorgan gemäss Art. 21 SchKG vollziehbare Anweisungen zu erteilen; Beschwerden mit dem blossen Zweck, in der Vergangenheit liegende Fehler der Vollstreckungsorgane feststellen zu lassen, um so einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage eine bessere Ausgangslage zu verschaffen, sind unzulässig (BGE 120 III 107 E. 2; 110 III 87 E. 1b, mit Hinweisen). Die umschriebene Funktion der Beschwerde bringt es mit sich, dass sie einem praktischen Verfahrenszweck dienen muss. Ist dies nicht der Fall, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ein praktischer Verfahrenszweck setzt voraus, dass der vor der Aufsichtsbehörde beantragte Entscheid im konkreten Vollstreckungsverfahren (noch) praktische Wirkungen zeitigt. Daran fehlt es zum einen dann, wenn der Zweck der Beschwerde bereits auf andere Weise erreicht worden bzw. der gerügte Mangel vor Ausfällung des Beschwerdeentscheides weggefallen ist. Der Beschwerdeentscheid kann zum anderen dann keine praktischen Wirkungen mehr entfalten, wenn die angefochtene Verfügung nicht mehr wirksam berichtigt werden kann. Eine solche Konstellation liegt insbesondere vor, wenn etwas Unwiderrufliches eingetreten ist (vgl. Lorandi , Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N 12 f. zu Art. 17 SchKG mit weiteren Nachweisen). 3.2. Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 gewährte die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Das Betreibungsamt Laufen liess alsdann mit Eingabe vom 8. August 2012 mitteilen, dass die interne Steigerung unter den Interessenten am 20. Juli 2012 stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei an der Versteigerung weder persönlich anwesend noch vertreten gewesen. Der erzielte Steigerungserlös liege über den im Vorfeld der Versteigerung abgegebenen schriftlichen Angeboten. In der Anlage wird der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Aufstellung über den erzielten Steigerungserlös überlassen. Auf Nachfrage der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, ob an der Beschwerde vom 28. Juni 2012 festgehalten werde, entgegnet der Beschwerdeführer mit Verlautbarung vom 15. August 2012, er sei weder zur internen Steigerung eingeladen, noch habe er rechtzeitig Kenntnis davon gehabt. Die an die übrigen Offerenten versandte Einladung zur internen Versteigerung des Inventars sei erst am 19. Juli 2012 und lediglich als Beilage zur Vernehmlassung an den damals ferienabwesenden Rechtsvertreter zugegangen. Im Übrigen wäre eine Teilnahme des Beschwerdeführers ohnehin sinnlos gewesen, da das Konkursamt Laufen am Ausschluss des Beschwerdeführers und der C. AG vom Bieteverfahren festhalte. Nach dem vom Konkursamt gewählten Verfahren sei die Höhe der in der ersten Runde abgegebenen Gebote praktisch bedeutungslos, da den Bietern von Anfang an in Aussicht gestellt worden sei, dass nach Eingang der schriftlichen Gebote eine interne Versteigerung stattfinde. Bei Gutheissung der Beschwerde würden die erteilten Zuschläge durch das Konkursamt aufzuheben und wäre ein neues Bieteverfahren durchzuführen sein. Ausserdem sei die Verwertung im Konkurs der B. AG noch nicht abgeschlossen; demnächst würden noch Kundendaten, -dossiers und Markenrechte zum Verkauf gelangen, wobei zu befürchten sei, dass das Konkursamt den Beschwerdeführer erneut ungerechtfertigt vom Bieteverfahren ausschliesse. 3.3 Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs teilt die Ansicht des Beschwerdeführers und erachtet die Voraussetzung des praktischen Verfahrenszwecks im Sinne der vorstehenden Ausführungen als nach wie vor erfüllt. Die bereits erfolgten Zwangverwertungsakte schliessen die Beachtung und die Berichtigung von Verfahrensfehlern nicht ohne weiteres aus. Ein unwiderrufliches Faktum würde lediglich dann vorliegen, wenn die bei einer Steigerung resp. einem Freihandverkauf veräusserte Sache vom Erwerber inzwischen an einen gutgläubigen Dritten (Art. 3 ZGB), der in seinem Erwerb geschützt wird (Art. 933, Art. 973 ZGB), weiterveräussert worden wäre (BGE 107 III 24, 106 III 83). Im Übrigen scheint die Verwertung im Konkurs der B. AG tatsächlich noch nicht abgeschlossen, kann doch den vorgelegten Akten nicht entnommen werden, dass bereits auch die Kundendaten, -dossiers und Markenrechte zum Verkauf gelangt sind. Das Interesse an der Beschwerdeführung wegen allfälliger Verfahrensfehler ist somit noch aktuell und dient einem praktischen Verfahrenszweck. 4.1. Es bleibt von Amtes wegen zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Der Beschwerdeführer lässt dazu anführen, er habe im Konkursverfahren über die B. AG eine Lohnforderung von CHF 98'756.35 angemeldet, die als Nr. 77 im Eingabenverzeichnis eingetragen sei und über deren Kollokation noch nicht entschieden sei; er sei somit Gläubiger der Konkursitin. Das Konkursamt Laufen räumt ein, dass der Beschwerdeführer im Konkursverfahren eine Lohnforderung von CHF 98'756.35 angemeldet habe. Seine Gläubigerstellung habe durch diese Forderungsanmeldung allerdings erst und nur provisorischen Status. Dem Beschwerdeführer müsse bereits heute in Aussicht gestellt werden, dass seine Forderung, soweit diese Bestand habe, mit Schadenersatzansprüchen der Konkursmasse gegen ihn verrechnet werde. 4.2 Das Recht zur Beschwerdeführung kommt jenen Personen zu, welche durch die in Frage stehende Verfügung oder Unterlassung in ihren Rechten betroffen sind und ein eigenes Interesse an der Aufhebung, Änderung oder Vornahme einer bestimmten Verfügung haben. Wer in eigenem Namen handelt, aber fremde Interessen wahrnimmt, ist nicht zur Beschwerde legitimiert; er ist nicht in seinen eigenen Interessen betroffen (BGE 114 III 78 E. 1, 96 III 60, 85 III 65 E. 2). Ob eine Person durch die in Frage stehende Verfügung bzw. Unterlassung in ihren Interessen verletzt ist, kann nicht für sämtliche allenfalls aktivlegitimierten Personen abstrakt gesagt werden. Die Frage hängt vielmehr von den konkreten Umständen ab und kann nur im Einzelfall entschieden werden. Unproblematisch ist in aller Regel die Aktivlegitimation der am Betreibungsverfahren beteiligten Gläubiger. Sie haben grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der ordnungsgemässen Abwicklung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Die Gläubiger im Konkurs, welche ihre Forderungen angemeldet haben oder deren Forderungen von Amtes wegen zu berücksichtigen sind, sind solange beschwerdelegitimiert, als sie nicht rechtskräftig abgewiesen wurden (BGE 90 III 86 E. 1 mit weiteren Nachweisen). Je nach Art des Betreibungsverfahrens und je nach Konstellation sind sodann auch Dritte beschwerdelegitimiert (vgl. Bsp. bei Lorandi , a.a.O., N 196 ff. zu Art. 17 SchKG mit weiteren Nachweisen). Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gelangt vorliegend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer persönlich zur Beschwerde legitimiert ist. Er hat als vormaliger Arbeitnehmer der B. AG eine Forderung über CHF 98'756.35 angemeldet, welche im Verzeichnis der Forderungseingaben aufgeführt ist. Das Konkursamt Laufen bestreitet zwar sinngemäss das Lohnprivileg des Beschwerdeführers, zumal dessen Forderungen bislang im Rahmen des Kollokationsverfahrens nicht aktenkundig verbindlich abgewiesen wurde, steht seine Beschwerde-legitimation vorderhand ausser Frage. Soweit der Beschwerdeführer die Beschwerde sinngemäss auch im Namen der C. AG in Y. verstanden haben wollte, ist diesem Unternehmen die Aktivlegitimation hingegen abzusprechen, kommt doch dem übergangenen Interessenten als Dritten regelmässig kein Beschwerderecht zu (vgl. BlSchK 1978, S. 48). 5.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Ausschluss von der Offertstellung im Rahmen der Verwertung von Aktiven der B. AG in Liquidation und beansprucht, er sei zur Offertstellung bezüglich der Fahrnis im Konkursverfahren der besagten Konkursitin zuzulassen. Es sei ein neues Bieteverfahren durchzuführen, unter Aufhebung allfälliger bereits erfolgter Verwertungshandlungen. Er sei sowohl Kaufinteressent als auch Gläubiger der Konkursitin. Als Gläubiger habe er ein Interesse daran, dass ein möglichst hoher Erlös erzielt werde. Der Ausschluss von Bietern zur Offertstellung führe dazu, dass die Konkursmasse einen geringeren Erlös erziele. Es gehe nicht an, ihn als "Exponenten einer Straftat" vom Bieteverfahren auszuschliessen. Selbst wenn er wegen eines Konkursdelikts verurteilt worden wäre, wäre die Konkursverwaltung nicht berechtigt, ihn oder seine Firma vom Bieteverfahren auszuschliessen. Die Frage, ob ein Kaufinteressent einer Straftat verdächtig oder verurteilt sei, sei bei der Verwertung nicht zu berücksichtigen. Die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen angeblichen Konkursdelikten und dem Verkauf der Konkursaktiven sei unsachlich. Das Konkursamt Laufen entgegnet hauptsächlich, der Beschwerdeführer habe bereits vor Konkurseröffnung Aktiven der Fallitin beiseite schaffen lassen. Man habe daher eine Strafanzeige eingereicht, insbesondere gegen den Beschwerdeführer. Das Konkursamt habe sich an minimale ethische Grundsätze zu halten, weshalb man mit dem Beschwerdeführer nicht weiter geschäften dürfe. 5.2. Der Konkurs über die B. AG wird im sog. summarischen Verfahren durchgeführt. Das summarische Konkursverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es einfach, rasch und weitgehend formlos ist. Es liegt zur Hauptsache in den Händen der Konkursverwaltung; Gläubigerversammlungen finden nur ausnahmsweise statt (BGE 121 III 142 E. 1b). Gemäss Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG kann die Verwertung nach Ablauf der Eingabefrist jederzeit stattfinden. Das Konkursamt hat dabei die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren. Im Übrigen aber bestimmt es und nicht die Gläubiger die Verwertungsart nach freiem Ermessen (Pra 2003, Nr. 199). Jedoch hat es sich auch hier an gewisse Schranken zu halten und dabei Art. 256 Abs. 2 - 4 SchKG zu beachten. So dürfen etwa Pfandgegenstände nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger freihändig verkauft werden und beim Freihandverkauf von Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert sowie von Grundstücken muss den Gläubigern Gelegenheit gegeben werden, ein höheres Angebot zu machen. Ferner dürfen Grundstücke auch im Summarverfahren in der Regel erst verwertet werden, wenn das Lastenverzeichnis erstellt und rechtskräftig ist. Zudem dürfen Anfechtungsansprüche nach den Art. 286 - 288 SchKG nicht veräussert werden. Im Gegensatz zur Zwangsversteigerung, wo das Konkursamt betreffend Steigerungsbedingungen und Verfahren gesetzlich gebunden ist, regelt Art. 256 SchKG beim Freihandverkauf nur die Voraussetzungen seiner Zulässigkeit. Somit ist das Konkursamt, obwohl es den Verkauf kraft seines Amtes und nicht aus zivilrechtlicher Befugnis vornimmt, in der Ermittlung und Ausnützung von Verkaufsmöglichkeiten sowie in der Ausgestaltung der Verkaufsbedingungen ebenso frei wie jeder andere Verkäufer, namentlich auch in der Wahl des Käufers. Freihandverkäufe können deshalb nur wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen oder nach Art. 5 SchKG angefochten werden. 5.3 Im vorliegenden Fall hat das Konkursamt Laufen am 20. Juli 2012, 14.00 Uhr, am Domizil der Konkursitin in X. eine sog. "interne Gant" diverser Positionen durchgeführt. Diese "interne Gant" unterliegt der Bestimmung von Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen von Art. 256 Abs. 3 SchKG war das Konkursamt Laufen mithin in der Abwicklung der Veräusserung von Aktiven frei, soweit keine Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert zur Verwertung gelangten. Wann ein Gegenstand unter die Rubrik "Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert" fällt, ist vom Einzelfall abhängig. Mit der überwiegenden Lehrmeinung und der Rechtspraxis ist dabei von einem objektiven Massstab auszugehen. Das Objekt muss für sich betrachtet, unabhängig von der Höhe der Passiven und dem Vorliegen weiterer Aktiven, einen bedeutenden Wert aufweisen. Als Anhaltspunkt wird sowohl in Literatur als auch vom Bundesgericht von einem mindestens fünf, eher einem sechs- oder siebenstelligen Betrag bzw. einem Inventarwert über CHF 50'000.00 gesprochen (vgl. BSK SchKG II- Lustenberger , Art. 231 N 35; BSK SchKG II- Bürgi , Art. 256 N 26b, je mit Nachweisen). Die massgebliche Liste der zur Verwertung anstehenden Inventargegenstände vom 9. Juli 2012 weist in casu Beträge zwischen CHF 500.00 und CHF 8'500.00 aus und der mit Eingabe vom 8. August 2012 nachgereichten Aufstellung lässt sich entnehmen, dass lediglich eine Position einen Zuschlag mit einem fünfstelligen Betrag - nämlich CHF 22'140.00 - erreichte. Der Beschwerdeführer resp. sein Unternehmen wiederum unterbreitete dem Konkursamt Laufen Angebote zwischen CHF 500.00 und CHF 1'800.00 für einzelne Positionen des Inventars (vgl. Beilage 10 der Vernehmlassung vom 13. Juli 2012). Aus den vorgelegten Akten erhellt für die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, dass letztlich keine der zur Verwertung gelangten Objekte der B. AG einen Gegenstand von bedeutendem Wert im Sinne von Art. 256 Abs. 3 SchKG aufweist. Dem Gesagten zufolge war das Konkursamt Laufen somit nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zur Stellung einer Offerte einzuladen. Selbst wenn sich die Begründung des Konkursamtes Laufen für den Ausschluss des Beschwerdeführers als nicht haltbar erweisen sollte - was allerdings ausdrücklich offen gelassen werden kann - hat der Beschwerdeführer keinen durchsetzbaren Anspruch auf Teilnahme an der (weiteren) Verwertung von Aktiven der Konkursitin, soweit keine Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert betroffen sind. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin Christine Baltzer Aktuar Andreas Linder